Feuerbeschau für Kommunen und Privat als beauftragter Dritter

Gemäß der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) sind Gemeinden verpflichtet Gebäude, insbesondere Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben in regelmäßigen Abständen zu besichtigen. Diese Aufgabe kann an beauftragte Dritte übertragen werden, welche evtl. organisatorische oder bauliche Mängel im Auftrag der Gemeinde aufnehmen und dokumentieren. Die Erstellung eines Mängelbescheides mit einer Frist zur Mängelbehebung hat dann durch die Gemeinde zu erfolgen